...für immer Gelb und Blau

Satzung

des „Turn- und Spielvereins Süderbrarup e.V.“


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Spielverein Süderbrarup e.V. gegr. 1920“
(2) Er ist im Vereinsregister Flensburg eingetragen unter VR 32 KA, laufende Nummer 3
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Süderbrarup.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Zweck wird insbesondere durch Sportangebote zur körperlichen Bewegung verwirklicht.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Politische, konfessionelle und rassistische Ziele und Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden. Insbesondere gehört es zum Grundgedanken des Vereins, seiner Mitglieder und Anhänger, keine Unterschiede zwischen Kulturen, Religionen und Sprachen zu machen. Er basiert auf Fairness, Toleranz und Respekt.
(6) Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes und der ihm angeschlossenen Vereine.


§ 3 Mitgliedschaft / Ehrenmitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die Erziehungsberechtigten zu stellen. Im Falle des alleinigen Sorgerechts ist der Aufnahmeantrag durch einen Erziehungsberechtigten zu stellen.
(3) Die Mitglieder sind gehalten, das Vereinsabzeichen zu tragen.
Als Anerkennung für langjährige und besonders verdienstvolle Zugehörigkeit zum Verein wurde die goldene Ehrennadel gestiftet.
Als Anerkennung für besondere Leistungen und langjährige Zugehörigkeit zum Verein die silberne Ehrennadel.
Auch kann der Verein die Ehrenmitgliedschaft vergeben.
Ehrennadel und Ehrenmitgliedschaft können auf Beschluss des erweiterten Vorstandes an die dafür als würdig befundenen Mitglieder verliehen werden. Bei der Verleihung soll sich der Vorstand darauf beschränken, nur besonders hervorragende Einzelfälle zu berücksichtigen, um den Wert der Verleihung nicht zu
schmälern. Die Überreichungen der Ehrungen sollen bei besonderen Anlässen in würdiger und eindrucksvoller Form erfolgen.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Tod
(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(3) Ausschluss – Ein Vereinsmitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a. grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins
b. Rückstand von 3 Monatsbeiträgen trotz vorangegangener Mahnung
c. unehrenhaftes und/oder vereinsschädigendes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
d. grob unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss.

Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben mitzuteilen und die Ausschlussgründe aufzuführen.
Gegen den Ausschluss ist der Widerspruch schriftlich möglich innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens. Der Widerspruch ist zu begründen.
Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit ist der Ausschluss abgelehnt. Bis zum rechtswirksamen Ausschluss stehen dem Mitglied alle Mitgliedsrechte- und Pflichten zu.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle volljährigen Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln
c) die Satzung und Ordnungen des Vereins zu beachten
d) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
(4) Kosten, die dem Verein durch vorsätzliche Beschädigung oder grob unsportliches Verhalten des Mitglieds entstehen, können von dem Mitglied eingefordert werden;
hierüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand.


§ 6 Beiträge
(1) Der Verein erhebt Beiträge zur Deckung der laufenden Kosten.
(2) Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung
(3) Für jedes angefangene Quartal ist der Beitrag voll zu entrichten.
(4) Ein Ausschluss aus dem Verein auf Grund Beitragsrückstand entbindet nicht von der Zahlung der fälligen Beiträge.


§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, möglichst im 1. Quartal des Geschäftsjahres.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
· der Vorstand dies beschließt
oder
· 15% der Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand innerhalb von 14
Tagen einzuberufen.
Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur
solche Punkte sein, die zu seiner Einberufung geführt haben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungen können mit 2/3 Stimmenmehrheit geändert werden.
(5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
Die Bekanntgabe mit der Tagesordnung ist erfolgt durch Aushang in den Sporthallen (Claus-Jeß-Halle und Schulzentrum) und im Sportlerheim Süderbrarup, Kappelner Straße 29, sowie auf der Homepage des Vereins
(6) Die Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu umfassen:
· Bericht des Vorstandes
· Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
· Entlastung des Vorstandes
· Wahlen
· Anträge
· Verschiedenes

(7) Alle volljährigen Mitglieder sind berechtigt, zu den Mitgliederversammlungen mit einer Frist von 8 Tagen Anträge zu stellen.
(8) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsanträge nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen zur Beratung und Abstimmung
gebracht werden. Die Frage der Dringlichkeit ist dabei ohne vorherige Aussprache zu entscheiden, jedoch ist dem Antragsteller auf Wunsch vorher das Wort zur Begründung der Dringlichkeit zu geben.
(9) Anträge, die nicht die notwendige Mehrheit der Stimmen erhalten, gelten als abgelehnt.
(10) Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(11) Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte entgegen, den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer, beschließt über Entlastung des erweiterten Vorstandes, vollzieht die Wahlen und fasst Beschlüsse über Anträge. Die Beschlüsse sind in einem
Protokoll zu beurkunden, welches von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(12) Kassenprüfer – Zur Prüfung des Jahresabschlusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins zwei Kassenprüfer bestellt. Die Kassenprüfer
werden mit einfacher Stimmenmehrheit aus der Versammlung heraus für 2 Jahre gewählt. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand zu berichten und der Mitgliederversammlung mündlich Bericht zu erstatten. Auf Antrag
erteilt die Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand Entlastung.


§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
· 1. Vorsitzende
· 2. Vorsitzende
· 1. Kassenwart
Der Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen und ist für die ordnungsgemäße Erledigung des laufenden Geschäftsbetriebes verantwortlich.
(3) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
· der 1. Vorsitzende
· der 2. Vorsitzende
· der 1. Kassenwart
· der 2. Kassenwart
· der Geschäftsführer
· der Schriftführer
· mindestens 3, höchstens 4 Beisitzer
· der Jugendwart
Die Vorstandsmitglieder können an allen Spartensitzungen beratend teilnehmen.
(4) Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sparten. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen und sich eine Geschäftsordnung geben. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
(5) Der Vorstand sollte einmal im Monat zu einer Sitzung zusammentreten. Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss unverzüglich eine Sitzung einberufen werden.
Die Spartenleiter sind berechtigt, mit beratender Stimme an den
Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(6) Es darf kein Mitglied mehr als zwei Ämter im Vorstand bekleiden.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes werden alle 3 Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(8) Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder kann der Vorstand kommissarisch ein Mitglied des Vereins mit der Aufgabe des Ausscheidenden betrauen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung muss eine Wahl stattfinden.
(9) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 10 Die Vereinsjugend
(1) Die Jugendgemeinschaft des Vereins gestaltet – unter Berücksichtigung dieser Satzung – ein Jugendleben nach eigener Ordnung.
 
(2) Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitglieder für 2 Jahre gewählt.
(3) Der Jugendwart ist Mitglied des Vereinsvorstandes.


§ 11 Auflösung des Vereins / Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
(1) Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Süderbrarup, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Auflösung des Vereins muss mit 2/3 Mehrheit der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erfolgen.


§ 12
Datenschutz

(1) Adresse, Alter und Bankverbindung eines Mitglieds werden mit dem Vereinseintritt eines Mitglieds vom Verein aufgenommen und gespeichert. Personenbezogene Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Als Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein, ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei: Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder); die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen der Pressearbeit informieren wir die Tagespresse über Ereignisse und besondere Ereignisse in Wort und Bild. Diese Informationen werden auch auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann einer solchen Veröffentlichung jederzeit dem Vorstand gegenüber widersprechen. Beim Austritt werden Namen, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des ausgetretenen Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.


§ 13
Wirksamkeit der Satzung

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Jahreshauptversammlung am März 2017 und der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 27.06.2017 (zu § 8 Absatz 3) sowie der Jahreshauptversammlung vom 05. März 2018 (zu § 11 Abs. 1) beschlossen worden.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die vorhergehende Satzung wird damit unwirksam.


Süderbrarup, den 05.03.2018
gez.
Arne Bebenroth – Vorsitzender

 

 

Vielen Dank an unsere Sponsoren